Satzung Förderverein

Freiwillige Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf

(Stand: Mai 2023)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf" (im Folgenden: Verein).

1.2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eutin eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Bosau.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Gründungsjahres.

2. Zweckbestimmung

2.1. Zweck des Vereins ist es, den Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Rettung aus Lebensgefahr zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine Mittel ausschließlich oder teilweise zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.

2.2. Diese Zielsetzung und der Satzungszweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

2.3. Finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der aktiven Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für deren steuerbegünstigte Zwecke;

2.4. die Verbesserung der Ausstattung der von der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf genutzten Gebäude;

2.5. Finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Jugendfeuerwehr Bosau durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für deren steuerbegünstigte Zwecke;

2.6. Werbung von aktiven Feuerwehrmitgliedern, Jugendfeuerwehrmitgliedern und Fördermitgliedern;

2.7. Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen;

2.8. Unterstützung zur Aufklärung der Bevölkerung über brandschutztechnische Fragen und über die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf;

2.9. Förderung der Einsatzbereitschaft und Motivation der Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf durch unterstützende Maßnahmen, Ausrichten von Festen und Veranstaltungen;

2.10. Förderung und Ausbildung der Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner, auch durch Veranstaltung von Wettkämpfen;

2.11. Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Brandschutz sowie weiterer Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf;

2.12. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen, sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet des Brandschutzes, insbesondere im Bereich der Gemeinde Bosau;

2.13. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.14. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.15. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich, Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Den Amtsinhabern dürfen unvermeidbare Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehen. Ein Nachweis für die Aufwendungen ist Pflicht. Dies gilt auch für andere Personen.

3. Mitgliedschaft

3.1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.

3.2. Ordentliche Mitglieder können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf, sowie Mitglieder der Reserve- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf sein.

3.3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen in Bosau und Kleinneudorf bekunden wollen.

3.4. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Verein diese Satzung an.

4. Beginn/Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform oder per E-Mail beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

4.2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch Kündigung in Textform zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.4. Ordentliche Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf, sofern keine Übernahme in die Reserve- oder Ehrenabteilung erfolgt.

4.5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Dies Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

5. Mitgliedsbeiträge, Spenden

5.1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden.

5.2. Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich erhoben. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

6. Organe

6.1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

7.1. Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern. Vorsitzende/r darf ausschließlich ein ordentliches Mitglied sein. Stellvertreter/in soll ein förderndes Mitglied sein.

7.2. Der/Die jeweilige amtierende Wehrführer/in sowie der/die jeweilige amtierende Gerätewart/in der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf ist, soweit er/sie kein anderes Vorstandsamt bekleidet, Vorstandsmitglied kraft Amtes.

7.3. Die folgenden Vorstandsämter können besetzt werden:

7.4. Vorsitzende/r

7.5. Stellvertreter/in

7.6. Kassenwart/in

7.7. Schriftwart/in

7.8. der/die jeweilige amtierende Wehrführer/in der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf

7.9. der/die jeweilige amtierende Gerätewart/in der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf

7.10. Veranstaltungswart/in

7.11. Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

7.12. Projektleiter/in

7.13. Die Anzahl fördernder Mitglieder im Vorstand darf höchstens gleich der Anzahl der ordentlichen Mitglieder im Vorstand sein.

7.14. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern die Wahlperiode von mehr als vier Vorstandsmitgliedern gleichzeitig endet, schlägt der Vorstand bzw. der Versammlungsleiter der Versammlung die Verkürzung der Wahlperiode für einzelne Vorstandsmitglieder auf 1 Jahre vor. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

7.15. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied im Sinn des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Andere Vorstandsmitglieder sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

7.16. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben an Beisitzer verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

7.17.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

8. Zuständigkeiten des Vorstandes

8.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.2. Einberufung von Mitgliederversammlungen;

8.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

8.4. Buchführung;

8.5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern;

8.6. Verwendung der Vereinsmittel in Abstimmung mit dem Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Bosau Kleinneudorf;

8.7. Erstellung des Jahresberichts.

9. Beschlussfassung des Vorstandes

9.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder haben jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

9.2. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

9.3. Der/Die jeweilige amtierende Wehrführer/in sowie der/die jeweilige amtierende Gerätewart/in der Freiwilligen Feuerwehr Bosau-Kleinneudorf können sich jeweils von ihrem/ihrer Stellvertreter/in in Vorstandssitzungen vertreten lassen.

9.4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

10. Beurkundung von Beschlüssen

10.1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

10.2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11. Mitgliederversammlung

11.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

11.2. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

11.3. die Entlastung des Vorstands,

11.4. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

11.5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

11.6. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

11.7. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per Textform (Briefpost oder E-Mail) an die ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Mailadresse gerichtet war.

11.8. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

11.9. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.

11.10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11.11. Stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten fördernde Mitglieder sowie Gäste besonders einladen.

11.12. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei einer Verhinderung der/die Stellvertreter/in, bei Verhinderung beider ein vom dem /der Vorsitzenden bestimmte/r Beisitzer/in. Der/Die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern gewählt.

11.13. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

11.14. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben.

11.15. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11.16. Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

11.17. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zum Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

11.18. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

11.19. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Das Verlangen ist dem Vorstand in Textform zu übermitteln.

12. Kassenprüfer

12.1. Bei der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig. Endet die Wahlperiode für beide Kassenprüfer gleichzeitig, so wird die Wahlperiode eines Kassenprüfers auf 1 Jahr verkürzt.

12.2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

13. Auflösung des Vereins

13.1. Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13.2. Für die satzungsgemäße Auflösung des Vereins ist vom Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

13.3. Der Verein kann in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern 2/3 der Mitglieder anwesend ist und davon mindestens 2/3 der Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen.

13.4. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung zu einem neuen Termin einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

13.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bosau, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

13.6. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

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